am Aufstand nicht beteiligt bezeichnet hätten. Diese Aussagen würden weiter dadurch plausibilisiert, dass die beiden – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – erst kurz davor in diese Zelle seien verlegt worden und deshalb noch nicht in die Gruppe der Insassen und in deren Vorgeschichte involviert gewesen seien. Gleich mehrfach und von diversen Personen sei erwähnt worden, dass sich alle (anderen) Insassen an den strafrechtlich relevanten Geschehnissen beteiligt hätten. Dabei habe I.________ bestätigt, dass alle Insassen ausser ihm und H.________ Gegenstände kaputt gemacht hätten, was den Beschwerdeführer mit einschliesse.