5 bruchversuchs überzeuge nicht. Ein solcher sei von keinem anderen Justizbeamten bestätigt worden; ein allfälliges Entkommen sei aufgrund der baulichen Strukturen ohnehin unmöglich gewesen. Die Aussagen von E.________ seien in diesem Punkt widersprüchlich und wenig glaubwürdig. Es sei völlig unrealistisch, dass sich jemand durch diese Gitterstäbe hätte zwängen können. Der Beschwerdeführer sei zudem nie beim Fenster beobachtet worden. Dies sei auch so bestätigt worden.