Das Zwangsmassnahmengericht äussere sich nicht weitergehend zur Thematik, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person in der Zelle verwechselt worden sei, da er sich zwangsläufig dort habe aufhalten müssen. Auch die Staatsanwaltschaft gehe höchstwahrscheinlich von unbeteiligten Zelleninsassen aus. Das Argument des Zwangsmassnahmengerichts eines Aus-