Als der Beschwerdeführer die Chance erhalten habe, die Zelle zu verlassen, habe er diese umgehend wahrgenommen. Dies hätten F.________ und G.________ mit ihrer Aussage bestätigt. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens von keinem der Mitarbeitenden und von keinem der Mitinsassen mit der Meuterei in Verbindung gebracht worden und es habe auch niemand bestätigt, dass er Sachbeschädigungen in der Zelle begangen habe. Es sei befremdlich, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass mehrere Justizbeamte den Beschwerdeführer als ruhig, zurückhaltend und anständig beschrieben hätten.