Die zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse würden einzig zum Ergebnis führen, dass ein hinreichender dringender Tatverdacht zu verneinen sei. Es sei mittlerweile widerlegt, dass der Beschwerdeführer als Insasse von Zelle 313 Kampfbereitschaft gezeigt und Widerstand geleistet habe, um nicht aus der Zelle gebracht zu werden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausgesagt, dass er die Zelle nicht habe verlassen können. Diese sei durch die Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses D.________ verriegelt worden. Als der Beschwerdeführer die Chance erhalten habe, die Zelle zu verlassen, habe er diese umgehend wahrgenommen.