5.5 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich der dringende Tatverdacht nicht im ausreichenden Grad erhärtet bzw. verdichtet hat, wie es im aktuellen Untersuchungsstadium notwendig wäre. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Weshalb den Aussagen des Justizbeamten E.________ eine derart erhebliche Bedeutung zukommen solle, erschliesse sich nicht. Die zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse würden einzig zum Ergebnis führen, dass ein hinreichender dringender Tatverdacht zu verneinen sei.