Dem angefochtenen Entscheid lässt sich klarerweise entnehmen, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, insbesondere weshalb der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht wurden. Daraus ergibt sich zumindest implizit – teilweise sogar explizit –, dass die Argumente des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung als nicht überzeugend erachtet wurden. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit den Vorbringen der Verteidigung nicht in deren Sinne auseinandergesetzt hat, begründet keine Gehörsverletzung. 4.4 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.