Es habe sich nicht ausreichend und ernsthaft mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, obwohl diese sorgfältig mit den entsprechenden Fundstellen vorgebracht worden seien. Ausserdem sei eine pauschale Verweisung auf die Akten sowie eine blosse Zusammenfassung von einer einzigen Aussage, die zudem von keinen anderen Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses bestätigt worden sei, nicht ausreichend, um der Begründungspflicht zu genügen. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art.