4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht. So sei es dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründungsdichte nicht nachgekommen. Es habe sich nicht ausreichend und ernsthaft mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, obwohl diese sorgfältig mit den entsprechenden Fundstellen vorgebracht worden seien.