382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer reichte mit Stellungnahme vom 6. November 2025 als Noven die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. November 2025 inkl. Entwurf der Anklageschrift und Entstellungsverfügung ein. Diese seien am 5. November 2025 mit der Post zugestellt worden und hätten somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht vorgelegen. Es handelt sich somit um echte Noven.