Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Noven ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. November 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. November 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 17. November 2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.