Am 3. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. November 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht die amtlichen Akten ARR 25 40 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Eingabe 5. November 2025 nahm das Zwangsmassnahmengericht Stellung zur mutmasslichen Verletzung des rechtlichen Gehörs und teilte weitergehend mit, dass es auf den Entscheid vom 18 Oktober 2025 verweise. Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Noven ein.