2. Der Beschwerdeführer/Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 18. Oktober 2018 (ARR 25 40) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung zu bestimmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST