Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Meuterei von Gefangenen und Sachbe- schädigung (qualifiziert begangen) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2025 (ARR 25 40) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Meuterei von Gefangenen und Sachbeschädigung (qualifiziert be- gangen). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2025 (ARR 25 40) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis am 15. Januar 2026, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin B.________, am 31. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Ok- tober 2018 (ARR 25 40) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer/Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau vom 18. Oktober 2018 (ARR 25 40) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei zur Hauptsache zu schlagen und bei Abschluss des Verfahrens durch die Verfahrensleitung zu bestimmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST Am 3. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. November 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht die amtlichen Akten ARR 25 40 bei der Beschwerde- kammer ein. Mit Eingabe 5. November 2025 nahm das Zwangsmassnahmenge- richt Stellung zur mutmasslichen Verletzung des rechtlichen Gehörs und teilte wei- tergehend mit, dass es auf den Entscheid vom 18 Oktober 2025 verweise. Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Noven ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. November 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 11. November 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbe- merkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 17. November 2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer reichte mit Stellungnahme vom 6. November 2025 als No- ven die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. November 2025 inkl. Entwurf der Anklageschrift und Entstellungsverfügung ein. Diese seien am 5. November 2025 mit der Post zugestellt worden und hätten somit zum Zeit- punkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht vorgelegen. Es handelt sich so- mit um echte Noven. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kogniti- on ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde von diesen Noven Kenntnis gegeben, so dass die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht. So sei es dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründungsdichte nicht nachge- kommen. Es habe sich nicht ausreichend und ernsthaft mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, obwohl diese sorgfältig mit den entsprechenden Fundstellen vorgebracht worden seien. Ausserdem sei eine pauschale Verweisung auf die Akten sowie eine blosse Zusammenfassung von einer einzigen Aussage, die zudem von keinen anderen Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses bestätigt worden sei, nicht ausreichend, um der Begründungspflicht zu genügen. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Verweisungen sind gemäss Bun- desgericht in einem gewissen Ausmass zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1; 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4; 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbinden die Behör- den jedoch nicht davon, die wesentlichen Überlegungen zumindest kurz im Ent- 3 scheid selbst darzulegen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5). 4.3 Diesen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich klarerweise entnehmen, aus welchen Gründen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, insbesondere weshalb der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht wurden. Daraus ergibt sich zumindest implizit – teilweise sogar explizit –, dass die Argumente des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung als nicht überzeugend erachtet wurden. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit den Vorbringen der Verteidigung nicht in deren Sinne auseinandergesetzt hat, begründet keine Gehörsverletzung. 4.4 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt. 5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich mit fünf anderen Insassen des Re- gionalgefängnisses D.________ in einer Zelle verbarrikadiert, diverse Gegenstän- de in der Zelle zerstört und einen Fluchtversuch begangen zu haben. Damit wären die Tatbestände der Meuterei von Gefangenen sowie der Sachbeschädigung er- füllt. 4 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24.06.2025, dem Bericht über das ausserordentliche Ereignis «Aufstand, Verweigerung und massive Sachbeschädigung in Zelle 313» vom 17.06.2025 des Regionalgefängnisses D.________ und aus den Aussagen der Mitarbeiter des Regionalgefängnisses sowie der Mitbeschuldigten: Gemäss den vorerwähnten Aktenstücken haben sich sechs Insassen des Regionalgefängnisses D.________, darunter A.________, am 16.06.2025 in der Zelle 313 verbarrikadiert und sämtliches Mobiliar zerstört. Gemäss Rapport sei dabei ein Sachschaden von ca. CHF 48'239.45 entstanden. Es sei insbesondere auch von einem Fluchtversuch auszugehen, aufgrund der angetroffenen Begeben- heiten. Gemäss den Aussagen von E.________, Justizvollzugsbeamter, sei das Sicherheitsglas bei den Fenstern zerschlagen gewesen und das Glas sei teils aus dem Fensterrahmen gerissen worden. Die Stangen der Zivilschutzbetten seien teils zwischen den Metallstangen der Fenstergitter gespreizt gewesen. Im Weiteren hätten sie aus Wäschesäcken Schlaufen gebaut. Diese seien bei der Toilette an den Wänden angemacht gewesen. Eventuell hätten sie sich damit abseilen wollen (vgl. EV E.________ vom 24.06.2025, Z. 72 ff.). Aufgrund der getätigten Aussagen von E.________ ist von einem Fluchtversuch auszugehen. Kein anderer Grund ist für das mit Wäschesäcken Schlaufen bil- den und an der Toilette befestigen plausibel. 5.5 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich der dringende Tatverdacht nicht im aus- reichenden Grad erhärtet bzw. verdichtet hat, wie es im aktuellen Untersuchungs- stadium notwendig wäre. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit den Aus- führungen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Weshalb den Aussagen des Justizbeamten E.________ eine derart erhebliche Be- deutung zukommen solle, erschliesse sich nicht. Die zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse würden einzig zum Ergebnis führen, dass ein hinreichender dringen- der Tatverdacht zu verneinen sei. Es sei mittlerweile widerlegt, dass der Be- schwerdeführer als Insasse von Zelle 313 Kampfbereitschaft gezeigt und Wider- stand geleistet habe, um nicht aus der Zelle gebracht zu werden. Der Beschwerde- führer habe insbesondere ausgesagt, dass er die Zelle nicht habe verlassen kön- nen. Diese sei durch die Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses D.________ verriegelt worden. Als der Beschwerdeführer die Chance erhalten habe, die Zelle zu verlassen, habe er diese umgehend wahrgenommen. Dies hätten F.________ und G.________ mit ihrer Aussage bestätigt. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens von keinem der Mitarbeitenden und von keinem der Mitinsassen mit der Meuterei in Verbindung gebracht worden und es habe auch niemand bestätigt, dass er Sachbeschädigungen in der Zelle begangen habe. Es sei befremdlich, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass mehrere Justizbeamte den Beschwerdeführer als ruhig, zurückhaltend und anständig beschrieben hätten. Einer habe ihn höchstens als ambivalent be- schrieben, da er manchmal mit dem Aufstehen gezögert habe. Nie sei aber von ei- ner Unhöflichkeit oder von körperlichen Angriffen gegen das Personal berichtet worden. Das Zwangsmassnahmengericht äussere sich nicht weitergehend zur Thematik, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person in der Zelle verwechselt worden sei, da er sich zwangsläufig dort habe aufhalten müssen. Auch die Staatsanwaltschaft gehe höchstwahrscheinlich von unbeteiligten Zelleninsassen aus. Das Argument des Zwangsmassnahmengerichts eines Aus- 5 bruchversuchs überzeuge nicht. Ein solcher sei von keinem anderen Justizbeam- ten bestätigt worden; ein allfälliges Entkommen sei aufgrund der baulichen Struktu- ren ohnehin unmöglich gewesen. Die Aussagen von E.________ seien in diesem Punkt widersprüchlich und wenig glaubwürdig. Es sei völlig unrealistisch, dass sich jemand durch diese Gitterstäbe hätte zwängen können. Der Beschwerdeführer sei zudem nie beim Fenster beobachtet worden. Dies sei auch so bestätigt worden. Der angebliche Fluchtversuch reiche nicht aus, um den dringenden Tatverdacht anzunehmen. Es würden keine weiteren Aussagen dazu vorliegen und in den Ak- ten befänden sich keine Beweisfotos. Hätte man diesen Vorwurf ernsthaft prüfen wollen, hätte man konkrete Fragen an die Insassen gestellt und entsprechende Beweise gesichert. Keinem anderen Justizbeamten seien die Schlaufen in den Wäschesäcken aufgefallen. Entgegen den pauschalen Behauptungen der Vor- instanz bestehe somit kein dringender Tatverdacht. In der Stellungnahme vom 6. November 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Entwürfe der Anklageschrift sowie der Einstellungsverfügung bestätigten, dass es in der Zelle 313 am besagten Tag auch unbeteiligte Insassen gegeben ha- be. Der Staatsanwaltschaft gelinge es somit bis zum Schluss nicht, dem Be- schwerdeführer konkrete täterbezogene Handlungen nachzuweisen. Zudem enthal- te der Entwurf der Anklageschrift keine Angaben zu einem angeblichen Fluchtver- such. Diese richte sich lediglich auf die Variante «Gewalt gegen Sachen» und «Aufstand». 5.6 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich lediglich die Beschuldigten H.________ und I.________ gegenseitig ausdrücklich als passiv und an den Sach- beschädigungen resp. am Aufstand nicht beteiligt bezeichnet hätten. Diese Aussa- gen würden weiter dadurch plausibilisiert, dass die beiden – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – erst kurz davor in diese Zelle seien verlegt worden und des- halb noch nicht in die Gruppe der Insassen und in deren Vorgeschichte involviert gewesen seien. Gleich mehrfach und von diversen Personen sei erwähnt worden, dass sich alle (anderen) Insassen an den strafrechtlich relevanten Geschehnissen beteiligt hätten. Dabei habe I.________ bestätigt, dass alle Insassen ausser ihm und H.________ Gegenstände kaputt gemacht hätten, was den Beschwerdeführer mit einschliesse. J.________ beispielsweise habe den Beschwerdeführer nicht ge- schützt oder die Aussage verweigert, als er nach diesem gefragt worden sei. Viel- mehr habe er ausgeführt, dass alle etwas kaputt gemacht hätten. Der Beschwerde- führer sei also von den Mitbeschuldigten explizit nicht als passiv und unbeteiligt er- wähnt worden. Damit sei der dringende Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens zweifelsfrei als gegeben zu erachten. Die Ausführungen des Zeugen G.________ seien Schilderungen betreffend Zeitpunkt, als sich die Situation bereits beruhigt habe. Aus der Einvernahme sei weiter ersichtlich, dass es Zufall gewesen und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, dass er als erster aus der Zelle gekommen sei. Diese Erkenntnisse würden auch für die Aussagen des Zeugen F.________ gelten, welche den Beschwerdeführer ebenso wenig entlasten würden. Im Hinblick auf das implizit behauptete, vorbildliche Verhalten des Beschwerdefüh- rers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. deswegen als gewaltbereit gegolten habe, weil er einen Mitinsassen angegriffen habe. Dies sei im Verlaufs- 6 journal so vermerkt worden, wie weitere disziplinarische Vorkommnisse im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeführer. 5.7 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zu Recht bejaht wurde. Vorab wird dabei auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2025 verwiesen. Es ist unbestritten, dass am 16. Juni 2025 in der Zelle Nummer 313 des Regionalgefängnisses Gegenstände beschädigt wurden und die Tür eine Zeitlang verbarrikadiert bzw. abgeschlossen war. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit in der erwähnten Zelle befand und er und die Mitinsassen am Ende schliesslich einer nach dem anderen herauska- men. Der Beschwerdeführer wird als ambivalent beschrieben (vgl. dazu Einver- nahme F.________ vom 9. Juli 2025, Z. 146-150). Betreffend das angeblich vor- bildliche Verhalten des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhal- ten, dass er gemäss Journal einen Mitinsassen angegriffen haben soll (vgl. Voll- zugsverlaufsjournal Regionalgefängnis ab 1. Januar 2025, Einträge vom 7. und 28. Februar 2025; vgl. Einvernahme E.________ vom 24. Juni 2025, Z. 150-151). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe regelmässig um einen Zel- lenwechsel ersucht, geht dies aus den Akten nicht hervor. Die Aussagen von G.________ – über den gemäss eigener Aussage zufolge die sogenannten «gel- ben Zettel» gehen – bestätigen dies jedenfalls gerade nicht (vgl. Einvernahme G.________ vom 9. September 2025, Z. 119-133). Dabei ist davon auszugehen, dass sich G.________ daran erinnern würde, wenn der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Gesuche gestellt hätte (vgl. Einvernahme Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hafteröffnung vom 16. Oktober 2025, Z. 85). Von den fünf ande- ren Insassen, die sich am 16. Juni 2025 in der Zelle 313 befanden, beteuern drei, dass nur die anderen Dinge zerstört hätten und sie selbst nicht beteiligt gewesen seien (Einvernahme mit J.________ vom 12. August 2025, Z. 94-104; Einvernah- me mit K.________ vom 8. September 2025, Z. 201-206) bzw. noch eine andere Person bloss «dagesessen» habe (Einvernahme mit I.________ vom 8. September 2025, Z. 164-173). L.________ – offenbar der Anführer der Gruppe – sagte zuerst aus, dass alle beteiligt gewesen seien und sie besprochen hätten, es zuzugeben (Einvernahme mit L.________ vom 25. Juni 2025, Z. 256-260). Später sagte er aus, dass H.________ nichts gemacht habe (vgl. Einvernahme L.________ vom 8. September 2025, Z. 57-66). Der Beschwerdeführer wurde damit – wie die Staats- anwaltschaft korrekt festhält – nie in Schutz genommen, wie es beispielsweise bei H.________ und I.________ der Fall ist. Im Resultat geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass jedenfalls zwei Personen nicht beteiligt waren. Dabei handelt es sich gemäss Entwurf der Anklageschrift bzw. der Einstellungsverfügung (vgl. Mitteilung vom 3. November 2025 der Staatsanwaltschaft inkl. genannte Bei- lagen [Entwurf Anklageschrift und Einstellungsverfügung]) nicht um den Beschwer- deführer. Das ist mit Blick auf die aktenkundigen Aussagen nicht zu beanstanden, zumal wie erwähnt den Beschwerdeführer entlastende Aussagen der anderen Zel- leninsassen fehlen. Damit liegen genügende Belastungstatsachen vor, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. 7 Hinsichtlich des mutmasslichen Fluchtversuchs ist festzuhalten, dass dies lediglich die anfängliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnah- mengerichts darstellt. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zu Beginn von einem Fluchtversuch ausging, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtge- fahr (Bst. a). 6.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt in angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Was die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur persönlichen Situation des Beschuldigten vorbringt, ist zutreffend: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Asylbewerber, der keinen gesicherten Auf- enthalt respektive kein Bleiberecht in der Schweiz hat. Nach seinen Aussagen hat er keine Verwand- ten oder Freunde in der Schweiz bzw. nur neue Freunde. Er gibt an, seine Verwandten würden in O.________ oder Frankreich leben (vgl. EV Hafteröffnung, Z. 51 ff.). Im Fall einer Verurteilung muss der Beschuldigte mit einer empfindlichen Strafe (und allenfalls einer zusätzlichen, nicht obligatori- schen Landesverweisung) rechnen. Schon deshalb besteht eine erhebliche Gefahr, dass er sich dem neuen Strafverfahren oder den zu erwarteten Sanktionen unverzüglich durch Flucht ins Ausland oder 8 auch durch Untertauchen in der Schweiz entzieht, falls er aus der Haft entlassen würde, Dies umso mehr, als aktuell davon auszugehen ist, dass es am 16.06.2025 (zumindest auch) um einen Flucht- versuch gegangen ist. Der Haftgrund ist somit klar zu bejahen. Dass sich der Beschuldigte aktuell im Strafvollzug befindet und die bisher verbüsste Haftdauer die Zwei-Drittel-Schranke noch nicht erreicht ist (2/3 wären gemäss aktenkundigem «Ordre d'exécution / Décision de placement» offenbar am 01.11.2025 erreicht), führt nicht dazu, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr verneint werden müsste. Zum einen ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu überlegen, was passieren würde, falls der Haftantrag abgewiesen würde. Sondern es ist zu überle- gen, was passieren würde, falls der Beschuldigte in Freiheit entlassen würde. Zum anderen hat der Beschuldigte offenbar bei den BVD um Einzahlungsscheine gebeten, um sich durch Zahlung von Er- satzfreiheitsstrafen vom Strafvollzug zu befreien. Dies ist ein weiteres Indiz. Wie die Strafverfolgungs- behörden die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten hier genauer abklären könnten, wie es die Vertei- digung verlangt, ist dem Zwangsmassnahmengericht nicht klar. Weiter ist auch noch zu bedenken, dass der Beschuldigte nach Mitteilung des MIDI von O.________ als Staatsbürger anerkannt wurde. Die BVD schreiben, lediglich ein sog. «Counseling» müsse noch stattfinden, bevor die Ersatzpapier- beschaffung eingeleitet werde, welche dann die Ausschaffung ermögliche. 6.4 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass es sich gerade nicht um einen Fluchtversuch gehandelt habe. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass sich der Be- schwerdeführer im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen befinde. Der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine bedingte Entlassung im Raum ste- he, könne entgegengehalten werden, dass die bedingte Entlassung von mehreren Faktoren abhänge. Diese müsse, auf Gesuch hin, von den Bewährungs- und Voll- zugsdiensten (BVD) bewilligt werden. Da eine Ersatzfreiheitsstrafe als Form einer Freiheitsstrafe gelte, sei eine solche nur unter Berücksichtigung der Richtlinien möglich. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne somit, dass der Beschwerde- führer nicht einfach so entlassen werden könne. Anhaltspunkte, wonach er ein ent- sprechendes Gesuch stellen werde, gingen aus dem Haftentscheid oder den Haf- takten nicht hervor. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei einfach zu prüfen, indem man ihn befrage oder eine Anfrage bei den BVD stelle. Dies sei je- doch nicht geschehen und der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie- so er die Einzahlungsscheine bestellt habe und welche Absicht er damit verfolge. Aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er lediglich über ein Guthaben von CHF 0.45 verfüge. Es sei offensichtlich, dass er sich damit nicht freikaufen könne. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Fluchtgefahr zu Recht be- jaht wurde. Angesichts der im Raum stehenden Delikte (Meuterei von Gefangenen und qualifi- zierte Sachbeschädigung) ist davon auszugehen, dass dem in der Schweiz nicht integrierten Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Frei- heitsstrafe droht. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer in einem abge- kürzten Verfahren bereits eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, womit er ohnehin keinen Anreiz mehr haben dürfte, länger in der Schweiz zu verbleiben, zumal er zwischenzeitlich als O.________ Staatsangehöriger anerkannt wurde und der Vollzug der Landesverweisung absehbar scheint (vgl. E-Mail M.________, Mi- di, vom 15. Oktober 2025) Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung 9 aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Es ist somit nicht bloss realis- tisch, sondern viel mehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlässt und sich somit den möglichen Straffolgen ent- zieht. Unter Berücksichtigung der Schwere der drohenden Sanktion, des realisti- schen Szenarios einer Entfernung aus der Schweiz sowie dem Umstand, dass be- reits eine Landesverweisung erstinstanzlich ausgesprochen wurde, ist die Flucht- gefahr des Beschwerdeführers offensichtlich zu bejahen. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass sich die Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten als verhältnismässig erweist. Die Anord- nung der Administrativhaft sei keine mildere Massnahme als die Anordnung der Untersuchungshaft. Administrativhaft werde nicht von den Strafverfolgungs- son- dern von den Vollzugsbehörden angeordnet und so wäre der Beschwerdeführer nicht verfügbar. Darüber hinaus seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der Fluchtgefahr gleich wirksam entgegenzuwirken vermöchten wie die Untersu- chungshaft. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sorgfältig geprüft werden sollte, ob als Er- satzmassnahme nicht eine Sicherheitsleistung in Betracht komme. Inwiefern eine Sicherheitsleistung eine realistische Ersatzmassnahme sein soll, geht aus der Be- schwerde nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht andernorts selber geltend, er verfüge lediglich über ein Guthaben von 0.45 Rappen (gemeint wohl 45 Rappen), weshalb es ihm am Geld fehle. 7.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Oktober 2025 in Untersuchungs- haft. In Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (Meuterei von Gefangenen, qualifizierte Sachbeschädigung) droht offensichtlich noch keine Überhaft. 10 7.5 Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, welche aktuell noch nicht vollständig vollzogen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine mildere Ersatzmassnahme dar, die geeignet ist, die Fluchtgefahr zu bannen (BGE 142 IV 367 E. 2 mit Hinweisen). Da somit ei- ne mildere Massnahme vorliegt, ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungs- haft zu entlassen. Sollte der Beschwerdeführer durch Bezahlung des noch nicht verbüssten Teils der Sanktion in Geldform den weiteren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe obsolet ma- chen oder sollte dieser Vollzug aus anderen Gründen entfallen, mithin die Ersatz- massnahme dahinfallen, werden die Voraussetzungen von strafprozessualer Haft erneut zu prüfen sein. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der dringende Tatverdacht sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr sind im aktuellen Verfahrensstadium zu bejahen. Indessen liegt mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe eine geeignete mildere Ersatzmassnahme vor, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. 9. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, beim Beschwerdeführer. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Drittel, ausma- chend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfah- ren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren BK 25 514 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Drittel von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Oktober 2025 (ARR 25 40) wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau angewiesen, den Beschwerdeführer unter Anordnung der Ersatzmassnahme des fortzusetzenden Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ARR 25 40, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht festgesetzt. Für die auszu- richtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht für einen Drit- tel keine Rückzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 12 Bern, 17. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13