10. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.