Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet werden. Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind Straf- und Zivilklage offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).