8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer verbindet die Beschwerde mit einem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. 9.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. Strafklage, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. 9.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, die eine allfällige Mittellosigkeit belegen. Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet werden.