Die Staatsanwaltschaft hält zurecht fest, dass die Androhung ernstlicher Nachteile grundsätzlich nicht strafbar ist, wenn die betroffene Person sich diese aufgrund von Vertrag oder Gesetz gefallen lassen muss. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, keinen Anlass für die Androhung der Kündigung geboten zu haben, im Gegenteil. Er bringt weiter sinngemäss vor, dass die Beschuldigte die Regeln ihm gegenüber strenger auslege als gegenüber anderen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigte eine zulässige Handlung angedroht und diese insbesondere nicht mit einer zusammenhangslosen Forderung verbunden hat.