4 nem Wohnblock Lärm machen. Ähnliche Aktivitäten auszuführen sei ihm jedoch untersagt. Er werde bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht. 7.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich auch in diesem Punkt als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hält zurecht fest, dass die Androhung ernstlicher Nachteile grundsätzlich nicht strafbar ist, wenn die betroffene Person sich diese aufgrund von Vertrag oder Gesetz gefallen lassen muss.