Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). 7.2 Bezüglich Nötigung führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass in einer Drohung mit einer zulässigen nachteiligen Handlung keine unzulässige Freiheitsbeschränkung zu erblicken sei, weil sich die andere Person die Verwirklichung dieser für sie ernstlichen Nachteile gefallen lassen müsse.