7. 7.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben.