Nur Letzteres stellt eine Diskriminierung im grundrechtlichen Sinne dar. Im Gegensatz zu Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund seines Autismus geltend macht, so vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen.