3 vermochte, inwiefern seine Menschenwürde verletzt worden ist. Nicht jede Ungleichbehandlung verletzt direkt die Menschenwürde; eine Verletzung der Menschenwürde muss separat begründet werden. Ebenfalls kann nicht aus einer Ungleichbehandlung einer Person mit einem verpönten Merkmal geschlossen werden, dass sie aufgrund dieses verpönten Merkmals ungleich behandelt worden wäre. Nur Letzteres stellt eine Diskriminierung im grundrechtlichen Sinne dar.