Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in Bezug auf Art. 261bis StGB damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine empfundene Ungleichbehandlung oder durch eine Kündigungsandrohung in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. Seine Menschqualität oder Existenzberechtigung werde ihm dadurch nicht abgesprochen. 6.3 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich Art. 261bis StGB ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft begründet anhand eines fehlenden Tatbestandsmerkmals, wieso der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.