3. Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden: In seiner Eingabe führt der Anzeigeerstatter aus, dass er seit dem 01.02.2014 Mieter im Wohnblock C.________(Adresse), sei. Er habe wiederholt festgestellt, dass ausländische Mitbewohner im Wohnblock Lärm verursachen dürften, hingegen werde er bei geringsten Verstössen sofort ermahnt oder mit Konsequenzen bedroht. Im Juli/August 2023 sei ihm mit Kündigung gedroht worden. Gegenüber den Mitbewohnern werde er ungleich behandelt, was eine Form der rassistischen Diskriminierung darstelle, da er aufgrund seiner Nationalität benachteiligt werde.