1. 1.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Rassismus und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2025 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.