3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt Jaggi, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)