10 lich kompensiert werden kann. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist dies zwar zu berücksichtigen. Angesichts der im Raum stehenden strafbaren Handlungen überwiegt das Strafverfolgungsinteresse die privaten Interessen deutlich. Diesen ist mit geeigneten Massnahmen seitens der involvierten Behördenstellen anderweitig bestmöglich Rechnung zu tragen. Der Verbleib der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft ist damit auch zumutbar.