Auch dieses Interesse ist gewichtig, ist doch das jüngste Kind erst dreijährig. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden gemeinsam mit den Kindesschutzbehörden um die Wahrung des Kindeswohls bemüht sind. So hat die Staatsanwaltschaft vorzeitig einen Besuch durch die Kinder ermöglicht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin deren Kinder zumindest kurzzeitig betreut. Die Beschwerdekammer anerkennt, dass die fehlende Betreuung der Kinder durch die eigene Mutter mit diesen Massnahmen nicht gänz-