197 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre sehr grosse Verantwortung und die Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern im Alter von drei, sechs, zehn und 15 Jahren das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen. Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht stufen das Strafverfolgungsinteresse als höher ein, die Behörden seien jedoch um die Wahrung des Kindeswohls bemüht. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse liegt in der Verfolgung einer mutmasslichen Beteiligung der Beschwerdeführerin an Betäubungsmitteldelikten im qualifizierten Bereich.