Zwar stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, über weitere Vermögenswerte zu verfügen, das zweite Fahrzeug gab sie beim Sozialamt jedoch ebenfalls nicht an. Auch ist aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und von D.________ sowie ihrer Beziehungsnähe auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen. Um die Übernahme jeglicher Schuld durch D.________ aufrecht zu erhalten – und daran hat die Beschwerdeführerin ein offensichtliches Interesse, ist auch eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die obgenannten unbekannten Personen zu befürchten.