Selbst wenn sich, wie die Beschwerdeführerin annimmt, D.________ in Untersuchungshaft befindet, spricht dies nicht in grundsätzlicher Weise gegen Kollusionsgefahr. Kollusion wird dadurch zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht, ist eine solche etwa auch durch Vermittlung von Drittpersonen möglich (Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4 mit Hinweis). 5.4 Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin weist nach dem Gesagten eine sehr enge Beziehung zu D.________ auf. Dieser hat offenbar zu ihren Gunsten ausgesagt.