8 Die Beschwerdeführerin relativiert die Beziehung zu D.________, da er sich nur sporadisch in der Schweiz aufhalte. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin selbst aussagte, dass er 2025 bereits vier oder fünf Mal bei ihr gewesen sei. Manchmal sei er einen Monat geblieben, manchmal zwei (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 88 f.). Selbst wenn sich, wie die Beschwerdeführerin annimmt, D.________ in Untersuchungshaft befindet, spricht dies nicht in grundsätzlicher Weise gegen Kollusionsgefahr.