Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ausführliche und umfassende Aussagen gemacht sowie auf die Siegelung der Mobiltelefone verzichtet. Da ihre Aussagen jedoch in zentralen Punkten wenig glaubhaft sind (E. 3.3 f. und 4.3), vermag sie damit nicht zu überzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mindestens teilweise um die Vorgänge in ihrer Wohnung wusste. Das bedeutet auch, dass ihr die den Strafverfolgungsbehörden bisher unbekannten Personen (vgl. Berichtsrapport vom 16. Oktober S. 2) bekannt sein dürften, die in ihrer Wohnung verkehrten.