Die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktiven Kontakt zu unbekannten Dritten unterhalte, die dem Drogenhandel zugeordnet werden müssten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst erhebliche Vermögenswerte verschwiegen, woraus auf die ausgeprägte Bereitschaft geschlossen werden könne, Informationen zurückzuhalten oder zu verfälschen, um eigene Interessen zu schützen. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ausführliche und umfassende Aussagen gemacht sowie auf die Siegelung der Mobiltelefone verzichtet.