Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weitere Kommunikationskanäle verfüge oder Zugang zu solchen habe. Das taktische und selektive Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise auf eine vorhandene Kollusionsneigung hin. Kollusionshandlungen seien in Konstellationen des Betäubungsmittelhandels wie in der vorliegenden gerichtsnotorisch. Die Observation habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktiven Kontakt zu unbekannten Dritten unterhalte, die dem Drogenhandel zugeordnet werden müssten.