Diese Nähe eröffne gegenseitige Einflussmöglichkeiten und berge ein erhebliches Risiko für Absprachen und koordinierte Schutzbehauptungen. Darüber hinaus hätten sich in der Wohnung regelmässig weitere, bislang nicht identifizierte Personen aufgehalten, deren Rolle im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln noch unklar sei. In der Wohnung seien mehrere Mobiltelefone und ein Überwachungssystem mit Kameras sichergestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über weitere Kommunikationskanäle verfüge oder Zugang zu solchen habe.