5.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht führen zusammengefasst aus, dass zwischen den an der Tat beteiligten Personen ein enger persönlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht. Ein erheblicher Teil der Betäubungsmittel habe sich im gemeinsam genutzten Schlafzimmer der Beschwerdeführerin befunden. Dies lasse darauf schliessen, dass über Lagerung und Umgang mit den Betäubungsmitteln im privaten Umfeld gesprochen und Handlungen allenfalls abgestimmt worden seien. Diese Nähe eröffne gegenseitige Einflussmöglichkeiten und berge ein erhebliches Risiko für Absprachen und koordinierte Schutzbehauptungen.