Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht führen zusammengefasst aus, dass zwischen den an der Tat beteiligten Personen ein enger persönlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht.