Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich im Safe der Beschwerdeführerin EUR 21'170.00 und CHF 2'050.00 befanden. Sie sagte aus, dass das dem Vater ihrer Kinder, also ihrem mitbeschuldigten Partner D.________, gehören könnte (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 621 und 628). Der Schlüssel des Safes sei immer nebendran, so dass ihn jeder aufmachen könne (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 621 f.). Das erscheint insgesamt realitätsfremd und wenig glaubhaft. So oder anders muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weitere finanzielle Ressourcen zur Verfügung hat.