Schliesslich bestehe aufgrund des Verdachts auf organisierte Drogenkriminalität die Gefahr von Unterstützung durch Dritte bei der Flucht. 4.3 Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über nicht offengelegte finanzielle Ressourcen verfügt, da sie sich andernfalls keine kostspieligen Reisen leisten könnte. Es wird sich zeigen müssen, wem das in der Wohnung gefundene Bargeld gehört; das kann an dieser Stelle offenbleiben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich im Safe der Beschwerdeführerin EUR 21'170.00 und CHF 2'050.00 befanden.