4.2 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht bringen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführerin eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe, was eine Trennung von den Kindern bedeute. Hinzu komme die drohende obligatorische Landesverweisung. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig, beziehe Sozialhilfe, verfüge über keine (bekannten) finanziellen Rücklagen, spreche nur wenig bis kein Deutsch. Sie sei somit weder beruflich noch sozial in der Schweiz fest verankert. Sie verfüge über die spanische und dominikanische Staatsangehörigkeit und unterhalte enge familiäre Bindungen im Ausland.