Noch weniger glaubhaft erscheinen ihre Vorbringen zum Schlüssel für den Rollkoffer, welcher ohne ihr Zutun und Wissen an ihrem Schlüsselbund aufgetaucht sein soll. In Verbindung mit den hohen Bargeldbeträgen, welche in der Wohnung gefunden wurden, von welchen sie im Übrigen auch nichts gewusst haben will (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 240), muss davon ausgegangen werden, dass sie von der Existenz der Betäubungsmittel mindestens wusste. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin bei zwei Treffen observiert, bei denen der Verdacht auf Übergabe von Betäubungsmitteln besteht.