Gemeinsam mit ihm habe sie die Toilettenanlagen betreten und bereits nach wenigen Sekunden wieder verlassen, womit das Treffen bereits beendet gewesen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt wirkt die Schilderung der Beschwerdeführerin daher wenig glaubhaft und vielmehr wie eine Schutzbehauptung. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 3.2). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den Tatverdacht wie gezeigt nicht zu entkräften. Es wurden grosse Mengen Kokaingemisch in der Kommode der Beschwerdeführerin gefunden.