Ausserdem sind vielerlei Motivationen für dieses Aussageverhalten denkbar. Nicht zuletzt wäre es naheliegend, die Beschwerdeführerin zu entlasten, damit diese bei den gemeinsamen Kindern sein kann. Zum observierten Treffen vom 17. September 2025 bringt die Beschwerdeführerin in ihren abschliessenden Bemerkungen vor, dass sie sich erinnere, einen Freund auf der Raststätte getroffen zu haben. Diesen habe sie aus Diskretion nicht telefonisch kontaktieren können, da D.________ jeweils ihr Mobiltelefon kontrolliere. Dieser Freund habe anschliessend zur Arbeit gehen müssen, weshalb es nur zu einem kurzen Treffen gekommen sei.