Es erscheint realitätsfremd, dass eine Person einen neuen Schlüssel an ihrem Schlüsselbund nicht bemerkt, selbst wenn es sich – wie vorliegend wohl der Fall – nicht um den Schlüsselbund mit Wohnungsschlüssel etc. handelt. Daraus, dass der Mitbeschuldigte D.________ die Beschwerdeführerin entlastet, ansonsten jedoch die Aussage verweigert, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht das Gewünschte für sich ableiten. Die Strafverfolgungsbehörden sind gehalten Geständnisse zu überprüfen (Art. 160 StPO). Ausserdem sind vielerlei Motivationen für dieses Aussageverhalten denkbar.