4 Die Beschwerdeführerin brachte bei der Hafteröffnung vor, dass das Schloss nicht durch sie am Rollkoffer befestigt worden sei. Das Schloss sei aber schon immer im Keller gewesen und der Schlüssel bei ihr (Z. 341 f.). Der Schlüssel sei vorher nie an ihrem Schlüsselbund gewesen (Z. 345 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Es erscheint realitätsfremd, dass eine Person einen neuen Schlüssel an ihrem Schlüsselbund nicht bemerkt, selbst wenn es sich – wie vorliegend wohl der Fall – nicht um den Schlüsselbund mit Wohnungsschlüssel etc. handelt.