Dies wird durch den auf diese lautenden Mietvertrag gestützt. Jedoch wurde in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Zahlungsquittung aufgefunden, gemäss der die Beschwerdeführerin den Mietzins des Kellers mindestens einmal bezahlt hat. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2025 wurden ihr diverse Quittungen, darunter die hier interessierende, vorgelegt, worauf sie erklärte, dass die Quittungen von Sachen seien, die sie bezahle, wie Wohnung, Keller (Z. 495). Daraus ist jedenfalls derzeit zu schliessen, dass sie den Mietzins des Kellers regelmässig bezahlte, wenn nicht immer.