___ habe die Kabel vor zwei Wochen im Rahmen eines Streites durchgeschnitten (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.). In derselben Einvernahme sagte sie jedoch auch aus, dass D.________ erst seit einer Woche wieder bei ihr sei (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 80). Letzteres deckt sich mit ihren Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 15. Oktober 2025, Z. 95). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Keller, in dem sich der Rollkoffer befand, durch ihre Mutter gemietet werde. Dies wird durch den auf diese lautenden Mietvertrag gestützt.