Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 356). Die Ausführungen in den Einvernahmen sowie in der Beschwerdeschrift sind wohl so zu verstehen, dass die Kamera nicht ausschliesslich auf die Schlüssel gerichtet war. Daraus kann sie jedoch ebenso wenig für sich ableiten, da dies an der Sichtbarkeit der Schlüssel nichts ändert. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Defekt der Überwachungskameras vorbringt, D.________ habe die Kabel vor zwei Wochen im Rahmen eines Streites durchgeschnitten (Hafteröffnung vom 15. Oktober 2025, Z. 289 f.).